Verpflegungsmehraufwendungen eines Rettungssanitäters
Leitsatz
Eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine” nur „einem Fahrzeug ausgeübte Tätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG liegt
begriffsnotwendig nur vor, wenn ein Mittelpunkt einer auf Dauer angelegten Tätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG
entweder nicht existiert oder die einen solchen Mittelpunkt bildende Tätigkeit stellte vom Steuerpflichtigen nicht regelmäßig
aufgesucht gesucht wird.
Dies ist bei wertender Betrachtung auch dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige während seiner Tätigkeit zwar regelmäßig
in eine feste Einrichtung des Arbeitgebers zurückkehrt, dort jedoch im Verhältnis zu seiner Gesamttätigkeit nur quantitativ
und qualitativ untergeordneten Verrichtungen nachgeht.
Das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet sich nicht nach den abstrakten Merkmalen einer eines bestimmten Berufsbildes
sondern nach dem konkreten Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers.
Die Tätigkeit eines Notarzt-oder Rettungswagenfahrers stellt zwar grundsätzlich eine Fahrtätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 S.
1 Nr. 5 S. 3 EStG dar, bei der konkreten Beurteilung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Arbeitsalltag eines Rettungsassistenten
typischerweise neben Fahrten zum Einsatzort und Verlegungsfahrten auch durch Aufenthalte auf der Rettungswache vor und nach
den Einsätzen (Bereitschafts- sowie Vor-und Nachbereitungszeiten) geprägt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAF-77912
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 04.05.2016 - 6 K 324/14
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