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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 20/13 EFG 2016 S. 1290 Nr. 15

Gesetze: §§ 8b Abs. 2 Sätze 1 und 2, 8b Abs. 3 Satz 3 KStG § 6 Abs. 1 Nr. 2EStG §§ 42, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO

Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus einer Finanzanlage; Aktivierung vertraglicher Zinsansprüche

Leitsatz

Währungs-, Zins- und Abzinsungsverluste aus der (Teil-)Veräußerung einer verzinsten und erst langfristig in Fremdwährung zu tilgenden Kaufpreisforderung aus einer steuerfreien Anteilsveräußerung können als nachträgliche Veränderung des Veräußerungsgewinns im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG zu qualifizieren sein (Ergänzung zu den BFH-Urteilen I R 58/10 vom , BStBl II 2015, 668 und I R 55/13 vom , BStBl II 2015, 658).

Eine Rückbeziehung auf den steuerfreien Veräußerungsgewinn ist gerechtfertigt, soweit die später realisierten Verlusttatbestände im Veräußerungsgeschäft selbst wurzeln bzw. darin bereits angelegt waren.

Eine nachträgliche Korrektur des steuerfreien Veräußerungsgewinns erfolgt bis zum Saldo von 0 €. Weitergehende Verluste können gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG als im Zusammenhang mit dem Anteil stehende Gewinnminderungen steuerlich unberücksichtigt bleiben.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 8 Nr. 46
DStRE 2016 S. 1499 Nr. 24
EFG 2016 S. 1290 Nr. 15
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2016 S. 670
Ubg 2017 S. 57 Nr. 1
XAAAF-77910

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , Urteil v. 25.05.2016 - 1 K 20/13

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