Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 20/13 EFG 2016 S. 1290 Nr. 15
Gesetze:
§§
8b Abs. 2 Sätze 1 und 2, 8b Abs. 3 Satz 3 KStG
§ 6 Abs. 1 Nr. 2EStG
§§ 42, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO
Steuerliche Anerkennung von Verlusten
aus einer Finanzanlage; Aktivierung vertraglicher Zinsansprüche
Leitsatz
Währungs-,
Zins- und Abzinsungsverluste aus der (Teil-)Veräußerung einer verzinsten
und erst langfristig in Fremdwährung zu tilgenden Kaufpreisforderung
aus einer steuerfreien Anteilsveräußerung können als nachträgliche
Veränderung des Veräußerungsgewinns im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG
zu qualifizieren sein (Ergänzung zu den BFH-Urteilen I R 58/10 vom
, BStBl II 2015, 668 und I R 55/13 vom , BStBl II 2015,
658).
Eine
Rückbeziehung auf den steuerfreien Veräußerungsgewinn ist gerechtfertigt, soweit
die später realisierten Verlusttatbestände im Veräußerungsgeschäft
selbst wurzeln bzw. darin bereits angelegt waren.
Eine
nachträgliche Korrektur des steuerfreien Veräußerungsgewinns erfolgt
bis zum Saldo von 0 €. Weitergehende Verluste können gemäß § 8b
Abs. 3 Satz 3 KStG als im Zusammenhang mit dem Anteil stehende Gewinnminderungen
steuerlich unberücksichtigt bleiben.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 46 DStRE 2016 S. 1499 Nr. 24 EFG 2016 S. 1290 Nr. 15 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2016 S. 670 Ubg 2017 S. 57 Nr. 1 XAAAF-77910
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , Urteil v. 25.05.2016 - 1 K 20/13
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