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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 249/15

Gesetze: AO § 160

Benennung von Zahlungsempfängern: Voraussetzungen für ein Benennungsverfahren

Leitsatz

1. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind Betriebsausgaben regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Empfänger zu benennen. Der Finanzbehörde kommt dabei ein Ermessen zu, von dem sie in doppelter Weise Gebrauch macht. Zunächst entscheidet das Finanzamt, ob es ein Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen richten soll. Dann trifft es eine Entscheidung darüber, ob und inwieweit es Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht benannt ist, zum Abzug zulässt. Beide Entscheidungen sind im Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung auch auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

2. Ein Benennungsverlangen ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn aufgrund der Lebenserfahrung die Vermutung naheliegt, dass der Empfänger einer Zahlung den Bezug zu Unrecht nicht versteuert.

3. Ein Benennungsverlangen kann auch dann ermessensgerecht sein, wenn das Finanzamt berechtigte Zweifel daran hat, dass der angebliche Rechnungssteller der tatsächliche Zahlungsempfänger ist.

4. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für eine unübliche Abwicklung des Vertrages, kann die Gefährdungshaftung des § 160 AO eintreten, ohne dass den Steuerpflichtigen ein Verschulden trifft.

5. Unüblich ist eine Geschäftsabwicklung insbesondere dann, wenn trotz der Angabe einer Kontonummer auf den Rechnungen hohe Barzahlungen an Personen geleistet werden, bei denen der Steuerpflichtige vor der Übergabe der Gelder nicht die Identität des Zahlungsempfängers überprüft hat und es keine schriftlichen Vertragsunterlagen gibt, so dass eine Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen unmöglich ist.

6. Steht fest, dass der Steuerpflichtige selbst nur einen sehr niedrigen persönlichen Steuersatz hat, ist der Betriebsausgabenabzug regelmäßig in voller Höhe zu versagen.

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2518 Nr. 42
QAAAF-77908

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.05.2016 - 6 K 249/15

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