Benennung von Zahlungsempfängern: Voraussetzungen
für ein Benennungsverfahren
Leitsatz
1. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz
1 AO sind Betriebsausgaben regelmäßig nicht zu berücksichtigen,
wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht
nachkommt, die Empfänger zu benennen. Der Finanzbehörde kommt dabei ein
Ermessen zu, von dem sie in doppelter Weise Gebrauch macht. Zunächst
entscheidet das Finanzamt, ob es ein Benennungsverlangen an den
Steuerpflichtigen richten soll. Dann trifft es eine Entscheidung
darüber, ob und inwieweit es Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht
benannt ist, zum Abzug zulässt. Beide Entscheidungen sind im Klageverfahren
gegen die Steuerfestsetzung auch auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
2. Ein Benennungsverlangen
ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn aufgrund der Lebenserfahrung
die Vermutung naheliegt, dass der Empfänger einer Zahlung den Bezug
zu Unrecht nicht versteuert.
3. Ein Benennungsverlangen
kann auch dann ermessensgerecht sein, wenn das Finanzamt berechtigte
Zweifel daran hat, dass der angebliche Rechnungssteller der tatsächliche
Zahlungsempfänger ist.
4. Entscheidet sich der Steuerpflichtige
für eine unübliche Abwicklung des Vertrages, kann die Gefährdungshaftung
des § 160 AO eintreten, ohne dass den Steuerpflichtigen ein Verschulden
trifft.
5. Unüblich ist eine Geschäftsabwicklung
insbesondere dann, wenn trotz der Angabe einer Kontonummer auf den
Rechnungen hohe Barzahlungen an Personen geleistet werden, bei denen
der Steuerpflichtige vor der Übergabe der Gelder nicht die Identität
des Zahlungsempfängers überprüft hat und es keine schriftlichen
Vertragsunterlagen gibt, so dass eine Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
unmöglich ist.
6. Steht fest, dass der Steuerpflichtige
selbst nur einen sehr niedrigen persönlichen Steuersatz hat, ist
der Betriebsausgabenabzug regelmäßig in voller Höhe zu versagen.
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2518 Nr. 42 QAAAF-77908
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.05.2016 - 6 K 249/15
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