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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 37/15

Gesetze: AO § 129, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1

Abgabenordnung: Änderung eines Steuerbescheides bei nachträglich erkanntem Fehler der Steuererklärung

Leitsatz

1. Keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO bei Eintragung der Vorsteuern im Falle umsatzsteuerpflichtiger Vermietung in der Zeile 51 der Anlage V in der Fassung ab 2010 ohne eine Berücksichtigung diese Beträge in der Summe der Werbungskosten (Zeile 50 der Anlage V).

2. Zu den im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO zu berücksichtigenden Sorgfaltspflichten eines Steuerberaters bei der Auswahl und Überwachung seiner Mitarbeiter, der Büroorganisation und der Durchsicht von Steuererklärungen, die von Steuerfachangestellten vorbereitet werden.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 12 Nr. 20
DStRE 2017 S. 813 Nr. 13
Ubg 2017 S. 426 Nr. 7
YAAAF-77901

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.03.2016 - 2 K 37/15

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