Abgabenordnung: Änderung eines Steuerbescheides
bei nachträglich erkanntem Fehler der Steuererklärung
Leitsatz
1. Keine offenbare Unrichtigkeit
im Sinne von § 129 AO bei Eintragung der Vorsteuern im Falle umsatzsteuerpflichtiger
Vermietung in der Zeile 51 der Anlage V in der Fassung ab 2010 ohne
eine Berücksichtigung diese Beträge in der Summe der Werbungskosten
(Zeile 50 der Anlage V).
2. Zu den im Rahmen des § 173
Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO zu berücksichtigenden Sorgfaltspflichten
eines Steuerberaters bei der Auswahl und Überwachung seiner Mitarbeiter,
der Büroorganisation und der Durchsicht von Steuererklärungen, die
von Steuerfachangestellten vorbereitet werden.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 12 Nr. 20 DStRE 2017 S. 813 Nr. 13 Ubg 2017 S. 426 Nr. 7 YAAAF-77901
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.03.2016 - 2 K 37/15
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