Kostenrecht: Kostenerstattung für Rechtsanwalt
in eigener Sache
Leitsatz
1. In eigener Sache sind einem
Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer im Finanzprozess
bei Obsiegen Kosten entsprechend § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu erstatten;
auch Reisekosten für die Selbstvertretung vor einem auswärtigen Gericht.
2. Die Kosten der Vertretung
vor dem Rechtsmittelgericht durch den aus der Vorinstanz mit dem
Verfahren befassten Anwalt oder Prozessbevollmächtigten sind grundsätzlich
erstattungsfähig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 9 DStRE 2017 S. 434 Nr. 7 EFG 2016 S. 1280 Nr. 15 VAAAF-77899
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 09.05.2016 - 3 KO 123/16