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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1763/15 VE

Gesetze: EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. bEnergieStG § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2EnergieStG § 2 Abs. 4 Satz 1 RL (EG) 2003/96 Art. 2 Abs. 3

Energiesteuer: Verwendung von Toluol zur Herstellung von Titandioxid im Chloridverfahren – Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für schweres Heizöl – Geringer Wasserstoffgehalt als maßgebliches Vergleichskriterium

Leitsatz

Für die Verwendung von Toluol zur Herstellung von Titandioxid im Chloridverfahren ist der für schweres Heizöl geltende Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG anzuwenden, da von den in Tabelle C des Anhangs I zur EnergieStRL aufgeführten Energieerzeugnissen nur schweres Heizöl einen vergleichbar geringen Wasserstoffgehalt wie Toluol aufweist (Entscheidung im II. Rechtszug nach Vorabentscheidung des und C-44/13 und Zurückverweisung durch , BFHE 249, 264).

Fundstelle(n):
RAAAF-77896

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 23.03.2016 - 4 K 1763/15 VE

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