Energiesteuer: Verwendung von Toluol zur Herstellung von Titandioxid
im Chloridverfahren – Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
für schweres Heizöl – Geringer Wasserstoffgehalt als
maßgebliches Vergleichskriterium
Leitsatz
Für die Verwendung von Toluol zur Herstellung von Titandioxid im Chloridverfahren ist der für schweres Heizöl geltende Steuersatz
des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG anzuwenden, da von den in Tabelle C des Anhangs I zur EnergieStRL aufgeführten Energieerzeugnissen
nur schweres Heizöl einen vergleichbar geringen Wasserstoffgehalt wie Toluol aufweist (Entscheidung im II. Rechtszug nach
Vorabentscheidung des und C-44/13 und Zurückverweisung durch , BFHE 249, 264).
Fundstelle(n): RAAAF-77896
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 23.03.2016 - 4 K 1763/15 VE
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.