Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit für die Zeit zwischen dem Tod des Stifters und der Vorlage der Stiftungssatzung
Leitsatz
Die Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB für die staatlichen Genehmigung der Stiftung gilt nicht für die in § 5 Abs. 1 Nr. 9
KStG angeordnete Steuerbefreiung, insoweit müssen die Erfordernisse für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zur Gewährung
der Steuerbefreiung erfüllt seien.
Eine Ausnahme von den strengen Formvorschriften betreffend die formelle satzungsmäßigen Voraussetzungen der AO bei der Errichtung
einer Stiftung von Todes wegen besteht nur, wenn bereits in den Todeszeitpunkt eine klare und eindeutige Abrede vorliegt und
diese lediglich in Folge eines fehlenden Formerfordernis ist noch nicht wirksam ist.
Die bloße Beauftragung eines Testamentsvollstreckers mit der Erstellung einer gemeinnützigen Stiftungssatzung sowie die Unterstellung
der Stiftungsgründung der Stiftungsaufsicht reicht zur Gewährung der Steuervergünstigung des §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht
aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2016 S. 306 Nr. 10 HAAAF-77895
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 16.04.2015 - 4 K 1685/14
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