Leistungen zum Aufbau eines Strukturvertriebs von Versicherungsleistungen nicht umsatzsteuerfrei
Leitsatz
1. Die selbstständig gegen eine Festvergütung ausgeübte Tätigkeit, durch Werbung von Versicherungsvertretern oder Versicherungsmaklern
Unterstrukturen eines Strukturvertriebs aufzubauen, ist keine Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler,
die durch § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei gestellt ist, und ist auch nicht Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL steuerfrei.
2. Das gilt auch dann, wenn die Finanzierbarkeit der vom Auftraggeber bezogenen Vergütung von den Vermittlungsprovisionen
abhängt, die nach dem Abschluss von Versicherungsverträgen beim Auftraggeber anfallen, und wenn die vom Auftraggeber an den
Kläger ausgezahlten Provisionen teilweise aus Provisionseinnahmen des Auftraggebers für Versicherungsverträge stammen, die
der Kläger für sich selbst bzw. für Familienangehörige abgeschlossen hat.
3. Dass der Unternehmer einen Teil der vom Auftraggeber erhaltenen Zahlungen vereinbarungsgemäß zur Begleichung der Versicherungsprämien
für die Eigenverträge verwenden muss, führt nicht dazu, dass insoweit ein durchlaufender Posten vorläge, der das Entgelt für
den Aufbau eines Strukturvertriebs mindern würde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1375 Nr. 16 UStB 2016 S. 237 Nr. 8 IAAAF-77886
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