Ist für die Einreihung in die Unterposition 6211 33 10 00 0 „Arbeits- und Berufskleidung” der Kombinierten Nomenklatur ausschließlich
das äußere Erscheinungsbild oder der Verwendungszweck ausschlaggebend, oder ist unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift
3 Buchst. b zu berücksichtigen, welche Bestandteile der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihen?
2. Im Streitfall: Tarifierung einer Mantelschürze, die Personen bei der Ausübung einer Berufstätigkeit vor Röntgenstrahlen
schützen soll und den ganzen Oberkörper bis über den Schritt bedeckt (Außen- und Unterseite bestehen jeweils aus etwa 0,2
mm dicken, einfarbigen Geweben aus 100 % synthetischen Chemiefasern wie Polyester und Polyamid; innere Lage besteht überwiegend
aus Antimon und weiteren Elementen mit einem Polymer als Trägermaterial).
Tatbestand
Fundstelle(n): EAAAF-77883
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG München, Beschluss v. 16.04.2015 - 14 K 2295/13
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.