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FG München Beschluss v. - 14 K 2295/13

Gesetze: AEUV Art. 267 KN Pos. 6211 UPos. 3310 KN Pos. 8110 Upos. 9000 KN Allgemeine Vorschrift 3 Buchst. a KN Allgemeine Vorschrift 3 Buchst. b VO (EU) Nr. 298/2012

EuGH-Vorlage zur zolltariflichen Einreihung von Strahlenschutzkleidung (Az. beim EuGH C-288/15)

Leitsatz

1. Dem EuGH wird gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist für die Einreihung in die Unterposition 6211 33 10 00 0 „Arbeits- und Berufskleidung” der Kombinierten Nomenklatur ausschließlich das äußere Erscheinungsbild oder der Verwendungszweck ausschlaggebend, oder ist unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchst. b zu berücksichtigen, welche Bestandteile der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihen?

2. Im Streitfall: Tarifierung einer Mantelschürze, die Personen bei der Ausübung einer Berufstätigkeit vor Röntgenstrahlen schützen soll und den ganzen Oberkörper bis über den Schritt bedeckt (Außen- und Unterseite bestehen jeweils aus etwa 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben aus 100 % synthetischen Chemiefasern wie Polyester und Polyamid; innere Lage besteht überwiegend aus Antimon und weiteren Elementen mit einem Polymer als Trägermaterial).

Tatbestand

Fundstelle(n):
EAAAF-77883

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Beschluss v. 16.04.2015 - 14 K 2295/13

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