Steuervergünstigung bei mittelbarer Schenkung vom Betriebsvermögen eines Dritten
Leitsatz
Ein eine vorhergehende Schenkung betreffender Steuerbescheid ist kein Grundlagenbescheid für die in einem späteren Schenkungssteuerbescheid
getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Zusammenrechnung der einzelnen Erwerbe nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG.
Aufgrund der Selbstständigkeit der Besteuerung der einzelnen Erwerber sind die in die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 S.
1 ErbStG einzubeziehenden Vorerwerbe dem letzten Erwerb mit dem (damals) materiell-rechtlich zutreffenden Wert hinzuzurechnen,
selbst wenn in den vorangegangenen Steuerfestsetzungen für diese Erwerbe andere unzutreffende zu Grunde gelegt worden waren.
Dieser richtige Wertansatz ist auch für die Berechnung der nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG abziehbaren fiktiven Steuern maßgebend.
Die freigebige Zuwendung eines Geldbetrages erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 13a ErbStG, es sei denn es ergibt sich
aus den Umständen des Einzelfalles, dass dieser Geldbetrag ausschließlich zum Erwerb eines konkreten Gegenstandes bzw. Recht
zu verwenden ist und nicht anderweitig darüber verfügt werden darf, so dass eine mittelbare Schenkung des zu erwerbenden Gegenstandes
vorliegt.
Die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG setzt voraus, dass das übertragene Vermögen bereits Betriebsvermögen des Schenkers
darstellt. Eine Steuerbegünstigung ist nicht zu gewähren, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag zuwendet, um
Betriebsvermögen eines Dritten zu erwerben.
Eine mittelbare Schenkung von Betriebsvermögen ist nur dann begünstigt, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag
mit der Auflage zuwendet, dass dieser sich damit an den Betriebsvermögen des Schenkers beteiligt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 18 DStRE 2017 S. 862 Nr. 14 EFG 2016 S. 1277 Nr. 15 ErbStB 2016 S. 304 Nr. 10 NWB-EV 2016 S. 264 Nr. 8 UVR 2016 S. 237 Nr. 8 TAAAF-77878
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 22.03.2016 - 1 K 2014/14
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