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Gesonderte Feststellung für Einkünfte aus selbständiger Arbeit eines überwiegend auswärts als freier Mitarbeiter tätigen Steuerberaters
Ist ein Steuerberater überwiegend in einer auswärtigen Steuerberaterpraxis als freier Mitarbeiter tätig, erzielt er dort den überwiegenden Anteil seines Umsatzes (im Streitfall: 61 %) und ist für diese Steuerberaterpraxis ein anderes FA örtlich zuständig als das für die Einkommensteuer des Steuerberaters örtlich zuständige FA, so sind die Einkünfte des Steuerberaters aus selbständiger Arbeit von dem für die Steuerberaterpraxis örtlich zuständigen FA gesondert festzustellen (Bezug: § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 EStG; § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO).
Nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO sind die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Wege gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festzustellen, wenn das für die gesonderte Feststellung zuständige FA nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist.