Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beschäftigung von arbeitslosen Personen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB AAAAF-77465 Die von vielen Menschen vertretene Auffassung, dass Bezieher von ALG I und ALG II keine Beschäftigung aufnehmen dürfen, ist nicht richtig. Eine sog. Nebenbeschäftigung ist unter bestimmten Voraussetzungen sogar möglich, ohne dass eine Leistungskürzung erfolgt.
Ausführlicher Beitrag s. .
Bescheinigungspflichten
[i]NebeneinkommensbescheinigungDer Arbeitgeber muss dem beschäftigten Arbeitslosen eine Nebeneinkommensbescheinigung aushändigen, die dieser der zuständigen Agentur für Arbeit vorzulegen hat. Die Nebeneinkommensbescheinigung ist monatlich auszustellen.
[i]Bußgeld kann verhängt werdenWenn sie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgestellt wird oder der Arbeitnehmer sie nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt bekommt, kann der Arbeitgeber mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 € belegt werden.
[i]ArbeitsbescheinigungDiese Bescheinigung darf nicht mit der Arbeitsbescheinigung verwechselt werden, die vom Arbeitgeber bei Beendigung einer Beschäftigung auszustellen ist.
Sonderfall: Bezug von Teilarbeitslosengeld
[i]Begriff der TeilarbeitslosigkeitTeilarbeitslos ist, wer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und...