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Anzahlungen
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Unternehmer, die der Sollbesteuerung nach § 13 UStG unterliegen, haben darauf zu achten, dass An- oder Vorauszahlungen ebenfalls zu versteuern sind. Die Besteuerung ist nicht bereits mit der Anforderung einer Anzahlung vorzunehmen, sondern erst dann, wenn dem Unternehmer das Entgelt tatsächlich zugeflossen ist. Für den zahlungspflichtigen Unternehmer gilt, dass der Vorsteuerabzug die Zahlung voraussetzt.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und enthält Buchungsbeispiele für erhaltene oder gezahlte Anzahlungen und der Buchung der Schlussrechnung.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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0210 | Maschinen |
0299 | Anzahlungen auf technische Anlagen und
Maschinen |
1200 | Bank |
1400 | Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen |
1570 | Abziehbare Vorsteuer |
1576 | Abziehbare Vorsteuer 19 % |
1600 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen |
1718 | Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 %
USt (Verbindlichkeiten) |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
8400 | Erlöse 19 % USt |
1.2 SKR 04
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0440 | Maschinen |
0780 | Anzahlungen auf technische Anlagen und
Maschinen |
1200 | Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen |
1400 | Abziehbare Vorsteuer |
1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % |
1800 | Bank |
3272 | Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 %
USt (Verbindlichkeiten) |
3300 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
4400 | Erlöse 19 % USt |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Allgemeine Grundsätze
Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen, d. h. für die Erfassung der Umsätze und der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldeten Steuerbeträge ist der Voranmeldungszeitraum maßgebend, in dem die Leistungen ausgeführt sind.
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht:
bei der Besteuerung von An- oder Vorauszahlungen, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG,
bei der Ermittlung des Umsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG und
bei der Besteuerung nach § 20 UStG.
In diesen Fällen wird bestimmt, dass die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu erfolgen hat. Die Umsatzsteuer entsteht dann mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt zugeflossen ist. Entscheidend ist nicht das Entgelt, das der Unternehmer anfordert, sondern das er tatsächlich erhält.
Unternehmer U fordert am eine Anzahlung von 10.000 € + 19 % Umsatzsteuer = 1.900 € an. Der Rechnungsempfänger zahlt am einen Betrag von 5.000 € + 19 % Umsatzsteuer = 950 €.
U muss im Februar 2024 einen Umsatz von 5.000 € versteuern.
Wird die An- oder Vorauszahlungsrechnung nicht beglichen, ist auch nichts zu versteuern. Eine Berichtigung der An- oder Vorauszahlungsrechnung ist nicht notwendig.
Das Umsatzsteuerrecht beurteilt die Vereinnahmung nach Grundsätzen, die mit den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zum Zufluss von Einnahmen i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG vergleichbar sind. Besteht das Entgelt nicht in Geld, ist für den Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich, wann der Leistungsempfänger den wirtschaftlichen Vorteil zugewendet erhält. Weitere Beispiele zur Vereinnahmung enthält der Abschnitt 13.6 Abs. 1 UStAE.
Voraussetzung für die Besteuerung einer An- oder Vorauszahlung ist, dass sie für eine bestimmbare Leistung entrichtet wird. Es müssen alle maßgeblichen Elemente der künftigen Leistung bereits bekannt und insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der An- oder Vorauszahlung genau bestimmt sein. Zur Definition einer umsatzsteuerpflichtigen Anzahlung im Zusammenhang mit der Ausgabe eines Einzweckgutscheins wird auf das hingewiesen.
Werden An- oder Vorauszahlungen für eine Leistung entrichtet, die voraussichtlich umsatzsteuerfrei nach § 4 UStG ist, kann eine Versteuerung unterbleiben. Besteht eine Anzahlung aus einer teilweisen steuerfreien und einer teilweisen steuerpflichtigen Leistung, ist die Besteuerung nur mit einem sachgerecht geschätzten Anteil vorzunehmen.
Im Zusammenhang mit der Ausführung von Bauleistungen hat die Finanzverwaltung ein umfangreiches Merkblatt herausgegeben, in dem auch Hinweise zur Besteuerung von An- oder Vorauszahlungen enthalten sind. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Bauunternehmer einen Steuerabzug nach § 48b EStG vornehmen muss.
3.2 Rechnungsausstellungspflichten
Die in § 14 Abs. 1 bis 4 UStG genannten Rechnungsausstellungspflichten gelten nach § 14 Abs. 5 UStG auch in Fällen der Vereinnahmung einer An- oder Vorauszahlung. Diese Pflicht wird regelmäßig mit der Anforderung der An- oder Vorauszahlung bereits erfüllt. Es kann auch mittels Gutschrift abgerechnet werden.
Es gilt die Besonderheit, dass anstelle des tatsächlichen Zeitpunkts der ausgeführten Leistung der voraussichtliche Zeitpunkt der Vereinnahmung anzugeben ist. Außerdem genügt es, wenn die Anzahlungsrechnung den geforderten Anzahlungsbetrag (ggf. zuzüglich der Umsatzsteuer) ausweist, sofern dieser Betrag höher ist als die später tatsächlich vereinnahmte Anzahlung. Bei der Ausstellung einer An- oder Vorauszahlungsrechnung muss aus der Rechnung hervorgehen, dass über eine An- oder Vorauszahlung abgerechnet wird.
Wird eine Schlussrechnung ausgestellt, sind die vereinnahmten An- oder Vorauszahlungen abzuziehen, sofern hierüber bereits eine oder mehrere Rechnungen ausgestellt wurden.
Hierbei ist zu beachten, dass die Umsatzsteuer – sofern in den An- oder Vorauszahlungsrechnungen ausgewiesen – gesondert abzuziehen ist. Mehrere An- oder Vorauszahlungen können in einer Summe zusammengefasst werden.
Für die Errichtung des schlüsselfertigen Mehrfamilienhauses berechnet ein Unternehmer:
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Gesamtfestpreis netto | = | 1.000.000 € | |
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
| = | 190.000 € | |
Gesamtfestpreis brutto | = | 1.190.000 € | |
abzüglich geleisteter Anzahlungen netto | = | 800.000 € | |
zuzüglich 19 %
Umsatzsteuer | = | 152.000 € | 952.000 € |
verbleibende Restsumme | = | 238.000 € |
Weitere Ausführungsbestimmungen sowie Beispiele zur Ausstellung von Schlussrechnungen enthält der Abschnitt 14.8 UStAE.
Wird die Umsatzsteuer, die in An- oder Vorauszahlungsrechnungen gesondert ausgewiesen wurde, in der Schlussrechnung nicht abgezogen, ist die gesamte Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten. Insoweit entsteht eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG in Höhe der Umsatzsteuer aus den vereinnahmten An- oder Vorauszahlungen.
Für die Errichtung des schlüsselfertigen Mehrfamilienhauses berechnet der Unternehmer:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtfestpreis netto | = | 1.000.000 € |
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
| = | 190.000
€ |
Gesamtfestpreis
brutto | = | 1.190.000 € |
abzüglich geleisteter Anzahlungen
| = | 952.000
€ |
verbleibende Restsumme
| = | 238.000 € |
Die gesetzliche Umsatzsteuerschuld für die ausgeführte Werklieferung beträgt 38.000 €, d. h. 190.000 € abzüglich der Umsatzsteuer aus den vereinnahmten Anzahlungen von 152.000 €. Daneben entsteht mit der Ausgabe der Rechnung eine weitere Steuerschuld nach § 14c Abs.1 UStG i. H. von 152.000 €.