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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 3812b.2.1-13/6 St34

Frist zur Antragstellung auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG

Bezug:

Bindungswirkung der gesonderten Feststellungen für Verwaltungsvermögensquote und Verschonung

Die nachfolgenden Regelungen treten anstelle der .

Mit wurde geregelt, dass die Prüfung des Überschreitens der maßgebenden Verwaltungsvermögensquote gem. § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG i. H. v. 50 % bzw. 10 % (§ 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG) grds. dem Erbschaftsteuerfinanzamt obliegt.

Soweit die für die Bestimmung der Verwaltungsvermögensquote maßgebenden Berechnungsgrundlagen der gesonderten Feststellung n. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BewG bzw. § 13b Abs. 2a ErbStG unterliegen, erstreckt sich die Bindungswirkung der gesonderten Feststellung auch auf die Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote und somit die Entscheidung des Erbschaftsteuerfinanzamts ob Regel- bzw. Optionsverschonung zur Anwendung gelangen kann. Folglich werden auch evtl. Änderungen der Verwaltungsvermögensquote vom Änderungsrahmen des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO erfasst.

Frist zur Antragstellung auf Optionsverschonung

Gem. R E 13a. 13 Abs. 2 S. 2 ErbStR kann ein Erwerber den Antrag auf Inanspruchnahme der Optionsverschonung bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung stellen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Optionsverschonung ist abhängig von der maßgebenden Verwaltungsvermögensquote (Verwaltungsvermögen ≤ 10 %), welche nach o. g. Grundsätzen der Bindungswirkung der gesonderten Feststellung unterliegt.

Für die Frist zur Stellung des Antrags auf Inanspruchnahme der Optionsverschonung gilt daher Folgendes:

Soweit in einem Feststellungsbescheid Regelungen getroffen werden, die sich auf die Höhe der maßgebenden Verwaltungsvermögensquote auswirken, wird insoweit die materielle Bestandskraft der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung (Folgebescheid) durchbrochen. Da die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Optionsverschonung (und somit die Antragstellung) untrennbar mit der Höhe der Verwaltungsvermögensquote verbunden ist, umfasst die Wirkung des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO auch die Möglichkeit der Antragstellung auf Optionsverschonung. Wird die materielle Bestandskraft der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung aufgrund eines Feststellungsbescheids durchbrochen und ändert sich dadurch die maßgebende Verwaltungsvermögensquote, ist es daher dem Erwerber möglich, im Rahmen der Änderung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO einen entsprechenden Antrag auf Anwendung der Optionsverschonung zu stellen .

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 3812b.2.1-13/6 St34

Fundstelle(n):
DB 2016 S. 1609 Nr. 28
DStR 2016 S. 1931 Nr. 33
ErbStB 2016 S. 229 Nr. 8
PAAAF-77674