Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen bei zwei oder mehr Zahlungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen
Leitsatz
Die Grundsätze für die ermäßigte Besteuerung von Abfindungen bei zwei oder mehr Zahlungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 34
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) nicht dargelegt.
2 1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten —abstrakt beantwortbaren— Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH), sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 116 Rz 32).
3 2. Daran fehlt es hier. Es fehlen Ausführungen des Klägers, wonach auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum die vom Finanzgericht (FG) entschiedene Frage umstritten und damit klärungsbedürftig sein soll. Vielmehr wendet sich der Kläger im Stil einer Revisionsbegründung gegen die rechtliche Würdigung des FG und verweist im Wesentlichen auf sein Vorbringen in der ersten Instanz.
4 Im Übrigen ist die ermäßigte Besteuerung von Entlassungsentschädigungen für den Fall der Zahlung von zwei oder mehr Teilbeträgen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen —worauf die angefochtene Entscheidung des FG auch hinweist— höchstrichterlich geklärt (vgl. u.a. zuletzt , BFH/NV 2015, 1354, und vom IX R 46/14, BFHE 251, 331, BStBl II 2016, 2014) und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
5 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1274 Nr. 9
CAAAF-77661