1. Die Erbringung von Dienstleistungen - auch bloßer haushälterischer Tätigkeiten - für betreute Personen begründet ein Unternehmen im Bereich der Wohlfahrtspflege, so dass eine Unternehmerpflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
2. Ob ein Unternehmen im Bereich der Wohlfahrtspflege tätig ist, richtet sich nach dem Unternehmenszweck. Dieser ist anhand objektiver äußerer Kriterien zu bestimmen. Maßgebliche Anhaltspunkte sind dabei der bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs dokumentierte Unternehmenszweck und welches Gepräge das Unternehmen durch den tatsächlichen Geschäftsbetrieb erhalten hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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