1. Eine Aktivität, die im Rahmen einer Tagung einem abgrenzbaren Freizeitprogramm zuzuordnen ist (hier: Teilnahme an einem Workshop Fechten im Rahmen eines sog. Sales Meetings), besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als Beschäftigter.
2. Der innere bzw. sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist objektiv zu beurteilen.
3. Tagungsprogrammpunkte, die erkennbar und abgrenzbar vom übrigen Programm der Unterhaltung, Entspannung und Geselligkeit sowie der Auflockerung der Veranstaltung dienen, stehen nicht unter Versicherungsschutz. Dies gilt selbst dann, wenn sie vom Arbeitgeber organisiert und finanziert worden sind und/oder der Arbeitgeber die Teilnahme seiner Mitarbeiter erwartet. Stehen - wie hier - Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang. Es steht einem Arbeitgeber zwar frei, seinen Mitarbeitern entsprechende Veranstaltungen anzubieten; er hat es dadurch jedoch nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde.
4. Allein die Tatsache, dass jede gemeinsame Freizeitbeschäftigung mit Kollegen und/oder Vorgesetzten mittelbar auch dem Betriebsklima zu Gute kommt, macht aus der privaten Beschäftigung keine betriebsdienliche.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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