Prägend für den Zuzug eines Ausländers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist der Sozialhilfebezug im Sinne des Ausschlusstatbestandes nach § 23 Abs. 3 SGB XII, wenn zwischen dem Zuzug ins Bundesgebiet und der Antragstellung lediglich ein Zeitraum von 13 Kalendertagen bzw. - bedingt durch Feiertage - von fünf Arbeitstagen liegt, der Ausländer erst ein Jahr zuvor bereits ins Bundesgebiet eingereist war und bereits am nächsten Tag nach dem Zuzug einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hatte (sodann das Bundesgebiet allerdings wieder verlassen hatte) und schließlich der Familienangehörige (hier die Tochter), zu dem der Zuzug erfolgen sollte, selbst im Leistungsbezug nach dem SGB II steht.
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.06.2016 - L 2 SO 2095/16 ER-B
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