1. Lehnt der Unfallversicherungsträger allein die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall ab, ist das neben der Anerkennung eines Arbeitsunfalles im Wege der Verpflichtungsklage verfolgte Begehren auf Verurteilung des Unfallversicherungsträgers zur Anerkennung von Unfallfolgen unzulässig.
2. Das durch eine Lärmeinwirkung verursachte Auftreten eines nur kurzzeitigen Ohrenschmerzes und Schwindels, ohne dass über den kurzen Zeitraum des Anfalls hinausgehende funktionelle Einschränkungen oder irgendwelche Folgen eingetreten wären, stellt keinen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles erforderlichen Gesundheitserstschaden dar.
3. Vergrößern vereinzelt auftretende, zunächst keine Krankheitssymptome auslösende berufliche Einwirkungen in verschiedenen Arbeitsschichten eine als solche unfallunabhängige Krankheitsanlage bis zum Auftreten von Krankheitssymptomen, liegt in Abgrenzung zu dem Begriff der Berufskrankheit kein Arbeitsunfall vor; dies gilt auch für die letzte, symptomauslösende Einwirkung, da im Zeitpunkt ihrer Einwirkung der vorbestehenden Krankheitsanlage überragende Bedeutung zukommt.
Fundstelle(n): OAAAF-77589
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.06.2016 - L 10 U 2544/13
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