1. Stellt der Rentenversicherungsträger während des Rechtsstreits über die Höhe der bewilligten Rente diese Rente durch Bescheid von Anfang an und höher fest, wird dieser Bescheid gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits und ersetzt den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Rentenhöhe in vollem Umfang.
2. Eine eventuelle Versäumung der Klagefrist ist damit gegenstandslos.
3. Streitgegenstand eines Rechtsstreits um höhere Rente ist der vom Versicherten gerügte Fehler.
4. Die Absenkung von Entgeltpunkten um 40 v.H. nach § 22 Abs. 4 FRG ist auch unter Berücksichtigung des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Fundstelle(n): QAAAF-77584
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.04.2016 - L 10 R 689/15
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