BVerwG Urteil v. - 4 A 2/15

Lärm durch Luftverkehr; Voraussetzungen der nachträglichen Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse

Leitsatz

1. § 49 VwVfG findet auch auf luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse Anwendung. Dritte können einen Widerruf oder eine Ermessensentscheidung hierüber nur verlangen, wenn Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht als Abhilfe ausreichen.

2. Eine geänderte Bewertung von Sachverhalten kann eine Änderung von Tatsachen im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG sein. Nicht ausreichend sind insoweit Einzelmeinungen, die sich in der wissenschaftlichen Diskussion bisher nicht durchgesetzt haben.

Gesetze: § 5 Abs 1 VerkPBG, § 1 Abs 1 S 1 VerkPBG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 48 Abs 1 VwVfG, § 49 Abs 2 S 1 Nr 3 VwVfG, § 49 Abs 2 S 1 Nr 5 VwVfG, § 75 Abs 2 S 2 VwVfG, § 51 Abs 1 VwVfG, § 72 Abs 1 VwVfG

Tatbestand

1Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die im Jahr 2007 planfestgestellten Betriebsregelungen für den Nachtflugbetrieb auf dem Verkehrsflughafen Leipzig/Halle aufzuheben.

2Mit Planfeststellungsbeschluss vom stellte das Regierungspräsidium Leipzig Aus- und Umbaumaßnahmen für den Flughafen Leipzig/Halle fest, um diesen zu einem Drehkreuz für den Frachtflugverkehr auszubauen. Auf Klagen von Anwohnern, darunter auch dem Kläger, verpflichtete der Senat den Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut darüber zu entscheiden, ob der Nachtflugbetrieb, soweit es nicht um Frachtflüge zum Transport von Expressgut geht, über die getroffenen flugbetrieblichen Regelungen hinaus beschränkt wird, und wies die Klagen im Übrigen ab ( 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 <Musterverfahren>).

3Den nächtlichen Flugbetrieb regelte das Regierungspräsidium Leipzig in einem Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom . Die Regelungen A II.4.7.1. Satz 2 und A II.4.7.3.6. bis A II.4.7.3.8. gestatten in weitem Umfang nächtlichen Fracht- und Militärflugverkehr. Die gegen den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss erhobene Klage des Klägers wies der Senat mit Urteil vom - 4 A 3001.07 - (BVerwGE 131, 316) ab. Eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an ( - NVwZ 2009, 1489). Eine Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erklärte dieser für unzulässig (EGMR, Entscheidung vom - 25330/10 - NVwZ 2015, 1119).

4Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks, das er selbst bewohnt. Es liegt etwa 11,5 km entfernt in östlicher Verlängerung der südlichen Start- und Landebahn des Flughafens innerhalb des vom Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Nachtschutzgebietes. Für diese Ortslage prognostiziert der Planfeststellungsbeschluss eine nächtliche Lärmbelastung mit einem Dauerschallpegel Leq(3) = 51,2 dB(A), 20,3 Lärmereignissen mit LAmax ≥ 68 dB(A) und 1,2 Lärmereignissen mit LAmax ≥ 75 dB(A). Auf Kosten der Beigeladenen sind in den Schlafräumen des Wohnanwesens des Klägers Lüftungseinrichtungen sowie Schallschutzfenster eingebaut worden, die nach den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses bei geschlossenen Fenstern eine Außen-Innen-Pegeldifferenz von 25 dB(A) gewährleisten sollen. Nach Angaben der Beigeladenen liegen die in den Schlafräumen auftretenden Maximalpegel unter 50 dB(A).

5Im September 2014 beantragte der Kläger, die Bestimmungen zum Nachtflugbetrieb zurückzunehmen, hilfsweise zu widerrufen sowie das Ergänzungsplanfeststellungsverfahren wiederaufzugreifen oder erneut durchzuführen. In dem erneuten Verwaltungsverfahren seien die aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Auswirkungen nächtlichen Fluglärms zu beachten. Mit Schreiben vom , das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, lehnte die Landesdirektion Sachsen die Anträge ab. Einen Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom als unzulässig und unbegründet zurück.

6Mit seiner am erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Annahmen aus dem Planfeststellungsbeschluss zu Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Fluglärm seien wissenschaftlich überholt. Dies gelte insbesondere für die Grenze einer Gesundheitsgefährdung ab einem nächtlichen Dauerschallpegel von 60 dB(A) (außen) und einem Maximalpegel (innen) von 65 dB(A) sowie für die Pegeldifferenz eines gekippten Fensters von 15 dB(A). Der Beklagte dürfe daher an dem Planfeststellungsbeschluss nicht festhalten.

7Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom in der Form des Widerspruchsbescheides vom zu verpflichten,

die Regelungen A II.4.7.1. Satz 2, A II.4.7.3.6. bis A II.4.7.3.8. sowie A II.4.7.6. Satz 2 und 3 des Planfeststellungsbeschlusses vom in der Fassung des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom zurückzunehmen,

hilfsweise diese Regelungen zu widerrufen,

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, das Planfeststellungsverfahren hinsichtlich dieser Regelungen wiederaufzugreifen.

8Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9Die Klage sei unbegründet. Gemäß einer Nebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss sei im Jahr 2009 ein inzwischen bestandskräftiger Änderungsplanfeststellungsbeschluss ergangen; für weitere Änderungen habe es bisher keinen Anlass gegeben. Eine Rücknahme oder ein Widerruf seien unbehelflich, weil in diesem Fall die bisherigen Regelungen - eine unbeschränkte Nachtflugerlaubnis gemäß der luftrechtlichen Betriebsgenehmigung vom in der Fassung des Bescheides vom - in Kraft träten. Der Kläger habe im Übrigen nicht dargelegt, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Annahmen wissenschaftlich überholt seien. Ein Wiederaufgreifen sei von Rechts wegen ausgeschlossen.

10Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

11Die Klage sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Die Rechtskraft des Urteils vom - 4 A 3001.07 - bilde ein Prozesshindernis. Der Kläger sei nicht klagebefugt, da ihm der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zustehen könne. Jedenfalls fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil es bei einem Erfolg der Klage bei den für den Kläger nicht günstigeren Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 2004 bliebe. Die Klage sei auch unbegründet. Einen Meinungswandel in der Wissenschaft lege der Kläger nicht substantiiert dar. Zudem gewähre das Schallschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses sogar besseren Schutz als die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FluglärmG.

Gründe

12Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

13I. Die Klage ist zulässig.

141. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung zuständig. Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz - VerkPBG) vom (BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert durch Art. 464 der Verordnung vom (BGBl. I S. 1474), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 VerkPBG betreffen. Zu diesen gehört nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 VerkPBG auch die Planung des Baus und der Änderung von Verkehrsflughäfen im Land Sachsen, wenn die Planfeststellung bis zum Ablauf des beantragt wurde.

15Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf den Streit um die Verpflichtung der Behörde, Betriebsregelungen eines in den zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes fallenden Planfeststellungsbeschlusses aufzuheben und das Verfahren wiederaufzunehmen. Denn § 5 Abs. 1 VerkPBG wird grundsätzlich weit verstanden (BVerwG, Beschlüsse vom - 7 VR 10.94 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 3 S. 5 und vom - 11 A 6.99 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 11 S. 2) und erfasst alle Verwaltungsstreitsachen, die einen unmittelbaren Bezug zu konkreten Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 1 VerkPBG haben. Die Vorschrift gilt daher auch für Klagen, die auf die Verpflichtung zur vollständigen Rücknahme eines Planfeststellungsbeschlusses gerichtet sind ( 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 44 Rn. 18), oder - wie hier - auf eine teilweise Aufhebung und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Denn die angegriffenen betrieblichen Regelungen sind Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens ( 7 VR 8.11 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 20 Rn. 5).

16Die damit eröffnete erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt jedoch zeitlichen Grenzen: Die besonderen Vorschriften des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG nur bis zum Ablauf des . Wird § 5 Abs. 1 VerkPBG auf Verpflichtungsklagen auf vollständige oder teilweise Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen erstreckt, birgt dies die Gefahr einer vom Gesetzgeber nicht gewollten erstinstanzlichen Dauerzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ( 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 14 Rn. 19). § 5 Abs. 1 VerkPBG setzt daher einen unmittelbaren zeitlichen Bezug zu dem jeweiligen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren voraus. Dieser besteht hier noch. Der Senat weist aber darauf hin, dass nach seiner Einschätzung der notwendige unmittelbare zeitliche Bezug jedenfalls nach einem Zeitraum von fünfzehn Jahren nach dem entfallen sein wird.

172. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.

18Anders als die Beigeladene meint, ist der Kläger klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist nicht von vornherein und nach jeder Sichtweise ausgeschlossen (stRspr; vgl. 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 14 und vom - 6 C 8.14 - Buchholz 11 Art. 87f GG Nr. 4 Rn. 11), dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht.

19Die Klagefrist ist gewahrt. Der Kläger hat gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage erhoben. Die Klage wäre aber auch fristgerecht erhoben, wenn es nach § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2, § 70 Abs. 1 VwVfG keines Vorverfahrens bedurft hätte. Denn der Ausgangsbescheid vom enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass die Klage in diesem Fall binnen der Jahresfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach der Bekanntgabe des Ausgangsbescheides erhoben werden konnte.

20Für die Klage besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Allerdings lässt der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2007 keine Verkehre zum Betrieb zu, sondern beschränkt den durch die frühere luftrechtliche Genehmigung zugelassenen Betrieb für die Nachtzeit ( 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 22). Nach dem rechtskräftigen und die Beteiligten nach § 121 Nr. 1 VwGO bindenden Beschluss des Senates vom - 4 A 2002.07 - war der Beklagte indes mit Blick auf die durch den Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2004 geschaffenen Regelungen verpflichtet, erneut darüber zu entscheiden, ob der Nachtflugbetrieb, soweit es nicht um Frachtflüge zum Transport von Expressgut geht, über die getroffenen flugbetrieblichen Regelungen hinaus beschränkt wird. Solange es - und sei es in Folge einer behördlichen Aufhebung der flugbetrieblichen Regelungen - an der damit gebotenen Vervollständigung des Lärmschutzkonzeptes fehlte, wäre nach Inbetriebnahme der Start- und Landebahn Süd jeglicher Flugverkehr, der nicht dem Transport von Expressgut dient, zwischen 22:00 und 6:00 Uhr unzulässig ( 4 A 2002.07 - Rn. 10 i.V.m. Urteil vom - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 77).

21Auch die materielle Rechtskraft des Senatsurteils vom - 4 A 3001.07 - (BVerwGE 131, 316) steht der Klage nicht entgegen, weil nicht derselbe Streitgegenstand in Rede steht. Streitgegenstand des Senatsurteils vom (a.a.O.) war die vollständige oder teilweise gerichtliche Aufhebung der Nachtflugregelungen im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom . Darum geht es hier nicht, sondern um die Verpflichtung des Beklagten, diese Regelungen aufzuheben oder das Verfahren wiederaufzugreifen.

22II. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann vom Beklagten weder die Aufhebung der beanstandeten Regelungen noch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens verlangen.

231. Nebenbestimmungen zum Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom stützen das klägerische Begehren nicht.

24Der Nebenbestimmung A II.4.9.1. hat der Beklagte bereits durch Erlass eines Änderungsplanfeststellungsbeschlusses im Jahr 2009 Rechnung getragen. Weiter gehende Ansprüche begründet sie nicht. Mit der Nebenbestimmung A II.4.9.2. behält sich die Planfeststellungsbehörde nachträgliche Anordnungen, insbesondere zur Abgrenzung des Nachtschutzgebietes, für den Fall vor, dass in zwei aufeinanderfolgenden Jahren das nach einer Auswertung durch die Beigeladene berechnete Gebiet über das planfestgestellte Nachtschutzgebiet oder das Nachtschutzgebiet nach Inbetriebnahme, sofern dies weiterreicht, hinausgeht. Ein solcher Fall ist bisher nicht eingetreten. Im Übrigen könnte der Kläger aus einer "insbesondere" vorgesehenen neuen Abgrenzung des Nachtschutzgebietes keinen Nutzen ziehen, da sein Grundstück bereits innerhalb dieses Gebietes liegt.

252. Der Kläger kann keine Rücknahme der beanstandeten Regelungen nach § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG oder eine Ermessensentscheidung hierüber verlangen.

26Nach § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Vorschrift gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse ( 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 44 Rn. 23). Sie setzt die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts voraus. Weil der Anspruch auf Rücknahme nicht weiter gehen kann als der Aufhebungsanspruch bei fristgerechter Anfechtung ( ebd.), kommt ein Anspruch eines Dritten auf Rücknahme oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber nur in Betracht, wenn der Planfeststellungsbeschluss gerade ein Recht dieses Dritten verletzt. Daran fehlt es.

27Maßgebend für die Rechtswidrigkeit ist der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts ( 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 43 f. und vom - 1 C 24.14 - NVwZ-RR 2015, 753 Rn. 18). Mit Rechtskraft des Senatsurteils vom - 4 A 3001.07 - (BVerwGE 131, 316 Rn. 27) steht für die Beteiligten nach § 121 Nr. 1 VwGO bindend fest, dass der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom bei seinem Erlass den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt hat. Aus den in Hinblick auf Art. 35 Abs. 1 EMRK prozessrechtlich veranlassten Formulierungen des EGMR in seiner Entscheidung vom - 25330/10 - (NVwZ 2015, 1119 Rn. 22 ff.) folgt nichts Anderes.

28Die Rechtsprechung lässt gelegentlich, namentlich bei Dauerverwaltungsakten, die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu, wenn dieser nachträglich rechtswidrig geworden ist (vgl. 8 C 87.87 - BVerwGE 82, 98 <99>, vom - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 43 und vom - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 15). Die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf Fälle nachträglicher Rechtswidrigkeit scheidet indes für luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse von vornherein aus. Denn sowohl für die planerische Rechtfertigung eines luftverkehrsrechtlichen Vorhabens als auch für die planerische Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgebend ( 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 68 und Beschluss vom - 4 B 61.14 - juris Rn. 5). Einem Dritten ist es also im Anfechtungsprozess versagt, die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses unter Hinweis auf Veränderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlass dieses Beschlusses geltend zu machen. Es stände hierzu in Widerspruch, wenn der Kläger unter Hinweis auf solche Veränderungen einen Anspruch auf Rücknahme oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber zugesprochen bekäme.

293. Der Kläger kann auch keinen Widerruf der im Streit stehenden Regelungen oder eine Ermessensentscheidung hierüber verlangen.

30a) Der vollständige oder teilweise Widerruf eines Verwaltungsakts findet seine Rechtsgrundlage in § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 49 VwVfG.

31Diese Norm findet zwar auch auf Planfeststellungsbeschlüsse Anwendung, die Widerrufsmöglichkeit erweist sich hier aber - entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - als ultima ratio. Dritte können einen Widerruf nur verlangen, wenn Schutzauflagen nach § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht als Abhilfe ausreichen ( 11 C 1.96 - BVerwGE 105, 6 <13> und Beschluss vom - 4 B 75.03 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 14 S. 7 f.). Gerade hierin liegt die erhöhte Bestandskraft von Planfeststellungsbeschlüssen.

32Der Vorrang nachträglicher Schutzauflagen lässt es nicht zu, die Regelungen über den nächtlichen Flugbetrieb zu widerrufen, um auf diesem Wege den Kläger besser vor Fluglärm zu schützen. Nach § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kann ein Betroffener Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche nachteilige Wirkungen ausschließen, wenn nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf sein Recht erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auftreten. Nicht voraussehbar in diesem Sinn sind auch Auswirkungen, deren Schädlichkeit oder Gefährlichkeit sich aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und des technischen Fortschritts erst nachträglich herausstellt ( 4 B 82.03 - NVwZ 2004, 618). Es ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass etwaigen - vom Kläger behaupteten - veränderten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu den gesundheitlichen Auswirkungen von Fluglärm nicht durch weitere Schutzauflagen, insbesondere besseren baulichen Lärmschutz, Rechnung getragen werden könnte.

33Ob der Kläger einen Anspruch auf nachträgliche Schutzauflagen nach § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat, war nicht Gegenstand der Klage; für einen solchen Anspruch wäre das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen erstinstanzlich nicht zuständig (stRspr; vgl. 9 A 36.08 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 18). Der Senat weist aber darauf hin, dass es dem Kläger wohl nicht gelungen sein dürfte, eine veränderte wissenschaftliche Bewertung der ihn treffenden Belastung mit Fluglärm darzulegen. Die von ihm vorgelegten Unterlagen äußern sich jedenfalls in ganz überwiegendem Umfang dazu, welche Fluglärmbelastung Schallschutzmaßnahmen erfordert. Darauf kommt es für den Kläger nicht an, weil er über baulichen Schallschutz verfügt. Auch sein Sachbeistand hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, die Belastung des Klägers erscheine unter Berücksichtigung des baulichen Schallschutzes relativ gering. Einer Entscheidung bedarf die Frage aber nicht.

34b) Der Vorrang des § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG steht einem Widerruf nach § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 49 VwVfG nur insoweit nicht entgegen, als Beeinträchtigungen in Rede stehen, die durch nachträgliche Schutzauflagen nicht abgewehrt werden können. Solche Beeinträchtigungen macht der Kläger für den Schutz der Nachtruhe in einem weiteren Sinn geltend. Ferner wendet er sich gegen die Bewertung des Nachtflugbedarfs in der planerischen Abwägung.

35(1) Die Voraussetzungen des § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG liegen insoweit nicht vor.

36Nach diesen Normen darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Auch die geänderte Bewertung von Sachverhalten kann eine Änderung von Tatsachen im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG sein. Eine Einzelmeinung, die sich in der wissenschaftlichen Diskussion bisher nicht durchgesetzt hat, ist dagegen grundsätzlich keine neue Tatsache, die einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG rechtfertigen kann ( 3 B 5.15 - UPR 2015, 506 Rn. 12).

37Der Kläger fordert einen Schutz vor Störungen der Nachtruhe im Sinne eines Schutzes vor einer nächtlichen Betriebsamkeit durch Flugbewegungen (vgl. hierzu 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 75). Dies zeigt keine veränderten Tatsachen auf. Der Gesetzgeber kann, wie im Fluglärmschutzgesetz geschehen, seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit genügen, indem er zum Schutz vor Fluglärm Grenzwerte für energieäquivalente Dauerschallpegel und eine begrenzte Zahl von Maximalpegeln festsetzt ( - NVwZ 2008, 780 Rn. 82, 84; 4 B 63.08 - juris Rn. 11 <nicht abgedruckt in BRS 74 Nr. 196>). Es ist nicht ersichtlich, dass sich hiervon abweichend die Meinung durchgesetzt haben könnte, der rechtlich gebotene Schutz der Nachtruhe stehe der Durchführung von nächtlichen Flügen entgegen, ohne dass es überhaupt auf deren akustische Wahrnehmbarkeit ankäme.

38Der Vorwurf des Klägers, die Annahmen der Planfeststellungsbehörde zur Notwendigkeit von Nachtflügen beruhten auf Fehlannahmen, zeigt schon keine nachträglich eingetretenen Tatsachen im Sinne des § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG auf. Zur konkreten Situation am Flughafen Leipzig/Halle äußert sich allein ein Papier des klägerischen Sachbeistands aus dem Jahr 2008. Die dort erhobenen Einwände hat der Senat indes bereits zurückgewiesen ( 4 A 3001.07 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 31 Rn. 52, 68 <insoweit nicht in BVerwGE 131, 316 abgedruckt>).

39(2) Auch an den Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG fehlt es. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Die Norm stellt mit der Verhütung oder Beseitigung von schweren Nachteilen für das Gemeinwohl besonders strenge Anforderungen an den Widerrufsgrund, ist jedoch ansonsten voraussetzungslos. Das beeinträchtigte Recht muss daher einen Rang aufweisen, der es zum Gemeinwohlbelang erhebt, und dessen Verletzung muss so gravierend sein, dass sie auch und gerade im Interesse der Allgemeinheit nicht hingenommen oder aufrechterhalten bleiben kann ( 3 B 5.15 - UPR 2015, 506 Rn. 16). Dieses Ausmaß erreicht die Belastung des Klägers mit Fluglärm nicht.

404. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens.

41Nach § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 72 Abs. 1 VwVfG ist § 51 VwVfG in einem Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden ( 4 C 12.87 - Buchholz 407.4 § 18c FStrG Nr. 2 S. 8 <nicht abgedruckt in BVerwGE 84, 31>, vom - 11 C 1.96 - BVerwGE 105, 6 <11> und vom - 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 44 Rn. 23). Beachtliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung sind nicht ersichtlich, da die §§ 48, 49, 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausreichen, um Änderungen der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen (Schink, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 72 Rn. 55; im Ergebnis auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 72 Rn. 23 <"noch vereinbar">).

42§ 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 72 Abs. 1 VwVfG schließt damit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Antrag des Betroffenen nach § 51 Abs. 1 VwVfG aus. Da § 51 VwVfG aber insgesamt nicht anzuwenden ist, ist auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn ausgeschlossen (VGH Mannheim, Beschluss vom - 5 S 1200/12 - VBlBW 2013, 101 <103>). Die so bezeichnete Befugnis der Behörde, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren bei Fehlen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten eines Betroffenen wiederaufzugreifen, bedarf zur Überwindung der Bestandskraft einer gesetzlichen Grundlage ( - NVwZ 1989, 141; 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121 Rn. 24). Dies gilt jedenfalls, wenn ein Verwaltungsakt - wie hier - zuvor gerichtlich bestätigt worden ist. Die erforderliche Rechtsgrundlage bietet allein § 51 Abs. 5 VwVfG, dessen Anwendung § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 72 Abs. 1 VwVfG aber entgegensteht.

43Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U4A2.15.0

Fundstelle(n):
XAAAF-77573