Instanzenzug:
Gründe
1Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beanstanden, dass der Senat den Streitwert für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf 2 Mio. € festgesetzt hat; richtig sei ein Betrag von mehr als 30 Mio. €, da sich der Streitwert nach dem Wert der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft und des Geschäftsanteils an der Komplementär-GmbH richte und diese Beträge entsprechend hoch seien. Dazu haben die Parteien sich widersprechende Gutachten vorgelegt.
2Die Gegenvorstellung ist unbegründet.
3Der Senat hat sich bei der Streitwertfestsetzung an den in den Vorinstanzen festgelegten Beträgen orientiert. Das Landgericht hat in seinem Schlussurteil vom 8. November 2013 (GA IX 1405 ff.) nach streitigem Vortrag der Parteien, unter anderem in den Schriftsätzen vom 30. September und 21. Oktober 2013 (GA VIII, 1349 ff., 1354 ff.), den Streitwert für den ersten Rechtszug - soweit hier von Interesse - im Rahmen einer Schätzung auf 1.800.000 € für den KG-Anteil und auf 200.000 € für den GmbH-Geschäftsanteil festgesetzt. Dabei hat es nach § 3 ZPO die wirtschaftlichen Interessen der Parteien zugrunde gelegt. In dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (GA IX, 1586) heißt es sodann:
"Der Senat gibt zu erkennen, dass eine Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf 2.000.000 € beabsichtigt ist.
Hiergegen werden von den Parteivertretern keine Einwendungen erhoben.
...
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000.000 € festgesetzt."
4Angesichts dieses Prozessverhaltens der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten sieht der Senat keinen Anlass, seine Streitwertfestsetzung zu ändern (vgl. , juris Rn. 3). Im Übrigen ist der Streitwert bei Einziehungs- und Ausschließungsklagen nur "grundsätzlich" an dem Wert der Gesellschaftsbeteiligung zu bemessen (, juris Rn. 8, für die Festsetzung der Beschwer und die gleich hohe Festsetzung des Streitwerts).
Fundstelle(n):
HAAAF-77535