Online-Nachricht - Montag, 11.07.2016

Einkommensteuer | Kapitalertragsteuer bei Rücklagenbildung in Regiebetrieben (FG)

Die Trägerkörperschaft eines BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit kann Gewinne in eine Rücklage thesaurieren und damit die Kapitalertragsteuererhebung verhindern. Für die im genannte Voraussetzung, dass die Zwecke des BgA ohne die Rücklagenbildung nachhaltig nicht erfüllt werden können, besteht keine Rechtsgrundlage (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Über die Gewinne eines Regiebetriebs kann die Trägerkörperschaft unmittelbar verfügen. Gemäß ist bei einem Regiebetrieb für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG die Rücklagenbildung anzuerkennen, soweit die Zwecke des BgA ohne die Rücklagenbildung nachhaltig nicht erfüllt werden können.

Sachverhalt: Kläger ist eine gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die u.a. einen BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Regiebetrieb unterhält. Sie stellte gemäß ihren Gewinnermittlungen die Jahresüberschüsse für die Jahre 2005 bis 2008 in eine Gewinnrücklage ein. Das FA setzte unter der Annahme eines Regiebetriebs mit der Folge des unmittelbaren Zuflusses des Gewinns für die VZ 2005 - 2007 Kapitalertragsteuer fest. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage seien nicht erfüllt, da die Bildung einer Rücklage gemäß nur zulässig sei, soweit die Zwecke des BgA ohne die Rücklagenbildung nachhaltig nicht erfüllt werden könnten. Die KdöR dagegen beantragt, die Kapitalertragsteuer für die VZ 2006-2008 jeweils auf null festzusetzen. Diesem Antrag folgte das FG Düsseldorf mit seinem Urteil.

Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Bei BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind die nicht den Rücklagen zugeführten Gewinne unter den in § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG näher bezeichneten Voraussetzungen Einkünfte aus Kapitalvermögen der Trägerkörperschaft.

  • § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG räumt der Trägerkörperschaft eines Regiebetriebes trotz der unmittelbaren Zurechnung der vom BgA erwirtschafteten Gewinne die Möglichkeit ein, die Gewinne mit einer die Kapitalertragssteuererhebung unterbindenden Wirkung in einer Rücklage zu thesaurieren.

  • Die KdöR hat im vorliegenden Fall Rücklagen in Höhe der vom FA als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer zugrunde gelegten Beträge gebildet.

  • Das FA hat zu Unrecht diese Rücklagen bei der Ermittlung der Kapitalertragsteuer-Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt, da die im genannte Voraussetzung keine Rechtsgrundlage hat.

Quelle: NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
VAAAF-77458