Vertragsrecht | Sonderkündigungsrecht für Stromverträge bei Preiserhöhung (OLG)
Vertragsklauseln von
Stromlieferanten, die bei Preiserhöhungen aufgrund gestiegener oder neu
eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen das gesetzliche
Sonderkündigungsrecht des Kunden ausschließen, sind unwirksam
(; noch nicht
rechtskräftig).
Hintergrund: Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Kläger ist ein Kunde eines Stromlieferanten, dessen AGB vorsahen, dass im Falle einer Preiserhöhung aufgrund von Steuern oder anderen hoheitlichen Abgaben kein Sonderkündigungsrecht des Kunden greift. Das LG Düsseldorf folgte mit seinem Urteil v. - 14d O 4/15 der Auffassung des Klägers. Die Berufung des beklagten Stromlieferanten lehnte das OLG Düsseldorf ab.
Hierzu führten die Richter des OLG Düsseldorf weiter aus:
Bereits der Gesetzgeber hat klargestellt, dass dem Verbraucher auch bei Preisänderungen ein Sonderkündigungsrecht zusteht.
§ 41 Abs. 3 EnWG differenziert nicht zwischen durch Neueinführung/Erhöhung hoheitlicher Belastungen verursachten Preisänderungen und sonstigen Preisänderungen.
Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW v. 05.07.2016 (Sc)
Hinweis:
Das OLG hat die Revision beim BGH zugelassen, weil der Frage, ob § 41 Abs. 3 EnWG auch auf hoheitlich zu verantwortende Preiserhöhungen Anwendung findet, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Um ihre Rechte für den Fall zu wahren, dass der BGH die Entscheidung des OLG bestätigt und das Urteil rechtskräftig wird, müssen Kunden rechtzeitig, d.h. binnen 3 Jahren, Widerspruch gegen eine Jahresrechnung einlegen.
Fundstelle(n):
XAAAF-77453