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MFA Nr. 7 vom Seite 27

Die hausärztliche Praxis (Teil VII)

Elke Zimmermann; Darmstadt

Die Auszubildenden Ulrike Mohr und Katharina Klaus haben sich intensiv mit den Regeln der kassenärztlichen Abrechnung vertraut gemacht. Jetzt wollen sie ihr erlerntes Wissen in die Praxis umsetzen. Um keine Fehler zu machen, haben sie sich die Präambel des hausärztlichen Bereiches „III.a Hausärztlicher Versorgungsbereich“ des EBM als Vorlage bereitgelegt. Nun geht es an die Abrechnung!


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Auszug aus dem EBM
3.1
Präambel
1.
Die in diesem Kapitel aufgeführten Gebührenordnungspositionen können – unbeschadet der Regelung gemäß 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen – ausschließlich von
  • Fachärzten für Allgemeinmedizin,
  • Fachärzten für Innere und Allgemeinmedizin,
  • Praktischen Ärzten,
  • Ärzten ohne Gebietsbezeichnung,
  • Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V erklärt haben, berechnet werden. Sofern sich Regelungen im Kapitel 3 auf die Anzahl der Ärzte gemäß Präambel 3.1 Nr. 1 in einer Praxis beziehen, ist für die Bestimmung der Anzahl der Ärzte der Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid zu berüc...