Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK
Leitsatz
1. Permeat, das durch Ultrafiltration von Milch hergestellt wird, ist als „Erzeugnis aus natürlichen Milchbestandteilen, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen, andere Ware als Molke und modifizierte Molke, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln,
mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger” in Unterposition 0404 9021 KN einzureihen.
2. Auch wenn Milchpermeat und Molkenpermeat überwiegend dieselben Inhaltsstoffe aufweisen, handelt es sich gleichwohl nicht
um dieselben Waren, so dass sie auch nicht zolltariflich in dieselbe Unterposition einzureihen sind.
3. Ein den Vertrauensschutz des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK auslösender Irrtum muss auf ein Handeln der zuständigen
Behörden zurückzuführen sein. Haben die Zollbehörden die jeweiligen Zollanmeldungen lediglich ohne nähere Prüfung entgegengenommen,
wird dadurch kein Vertrauensschutz ausgelöst. Hat eine erfahrene Wirtschaftsteilnehmerin trotz für sie erkennbarer Zweifel
keinerlei Maßnahmen ergriffen, um die von ihrer Lieferantin angegebene Tarifposition zu überprüfen, kann sie sich nicht auf
den Vertrauensschutz des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK berufen.
Fundstelle(n): HAAAF-77399
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.04.2016 - 11 K 1965/13
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