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Die Vermietung von Ferienwohnungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAF-77203 Ein Vertrag über die Vermietung einer Ferienwohnung unterliegt im Kern dem Mietrecht. Allerdings können die Rahmenbedingungen, unter denen eine Wohnung überhaupt als Ferienwohnung vermietet werden darf, sehr unterschiedlich sein. Dazu kommt, dass es keinen einheitlichen Begriff der „Wohnung“ gibt. In einigen Städten ist die Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung erschwert – und in Berlin derzeit schlicht verboten. Ganz aktuell hat das VG Berlin in mehreren Urteilen vom (VG 6 K 103.16) das Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetz für verfassungsmäßig erklärt.
Ausführlicher Beitrag s. .
Mietrecht
[i]Mieterschutzregeln gelten nichtEin Vertrag über eine Ferienwohnung ist im Kern ein Wohnraummietvertrag (§ 535 BGB). Da die Vermietung aber zum vorübergehenden Gebrauch erfolgt, gelten die Vorschriften über den sozialen Mieterschutz (Mieterhöhung, Kündigungsschutz usw.) nicht. Will ein Mieter seine Wohnung als Ferienwohnung [i]Mieter benötigt eine besondere Untermieterlaubnis(unter-)vermieten, benötigt er eine besondere Untermieterlaubnis. Die nicht angezeigte und ungenehmigte Überlassung der Mietsache an Touristen kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses – sogar ohne vorherige Abmahnung – rechtfertigen.