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Steuerliche Folgen einer Erpressung für Täter und Opfer
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB UAAAF-77201 Die Erpressung als Straftat ist derzeit häufiger Gegenstand der Berichterstattung. Vor allem infolge von Internetkriminalität steigt die Zahl registrierter Fälle, ebenso wie die breite Betroffenheit der Opfer. [i]Internetkriminalität wächst Typisch sind vor allem Fälle durch sog. ransomware, in denen ein Computer durch einen Trojaner infiziert wird. Dieser sperrt und verschlüsselt gespeicherte Dateien, zu deren Entsperrung ein Lösegeld gezahlt werden soll.
Ausführlicher Beitrag s. .
Besteuerung des Täters: [i]Gewerbliche, subsidiär sonstige EinkünfteDie Einnahmen aus einer Erpressung sind stets einkommensteuerpflichtig, wenn der Täter im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Für Einnahmen aus einer Erpressung kommen nur gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG, subsidiär Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG in Betracht. Entscheidend für die steuerliche Eingruppierung ist das Merkmal der Nachhaltigkeit der Betätigung. Die Einkunftsart ist somit letztlich vom Umfang der Erpressung(en) abhängig.
[i]Steuerliche BemessungsgrundlageAusgangspunkt der Gewinnermittlung des Täters ist das vereinnahmte Löse- oder Schutzgeld. Alle Kosten, die im Zusammenhang der Erpressung stehen, sind generell abzugsfähig, etwa Vorbereitungskosten, Kosten de...