NWB Nr. 28 vom Seite 2081

„I want my money back“

Claudia Kehrein | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Man bekommt immer zurück, was man gibt!

Nach Einschätzung der Credit Suisse hatten die Schweizer im vergangenen Jahr knapp elf Milliarden Franken auf Shoppingtrips in den Nachbarländern ausgegeben. Hauptziel der Einkaufstouristen sei Deutschland, so die Experten der Schweizer Großbank. Dank eines generell günstigeren Preisniveaus sowie eines starken Kurses des Schweizer Franken verwundert es wenig, dass Kunden aus der Schweiz ihre Einkäufe gerne auf der deutschen Rhein-Seite tätigen. Ein zusätzlicher Anreiz, der die Eidgenossen anlockt, ist die Aussicht auf Rückerstattung der von ihnen in Deutschland gezahlten Umsatzsteuer. Denn sind die Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung erfüllt, können Schweizer Konsumenten – beim nächsten Einkauf in dem Geschäft, durch Einschaltung spezieller Service-Unternehmen oder neuerdings mit Hilfe sog. Mehrwertsteuer-Automaten – sich die Umsatzsteuer erstatten lassen. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung des Online-Handels gehen Esser/Staib auf der Frage nach, ob bzw. in welchen Fällen die Käufer auch bei Internetbestellungen in der Schweiz durch die Verwendung einer inländischen (deutschen) Lieferadresse – beispielsweise ein grenznah gelegener Paketshop – in den Genuss einer Rückerstattung der Umsatzsteuer kommen können.

Ihren Anspruch auf Rückerstattung setzte seinerzeit die frühere Premierministerin Margaret Thatcher mit der Forderung „I want my money back“ durch. Hintergrund war die von Großbritannien als ungerecht empfundene Verteilung der Gelder an die Mitgliedstaaten der damaligen Europäischen Gemeinschaft. Da die Mittel vor allem für die Förderung der Landwirtschaft verwendet wurden, diese jedoch in Großbritannien eine vergleichsweise geringe Rolle spielte, bekamen die Briten entsprechend wenig aus dem Topf ausgezahlt. Infolge des ausgehandelten Zugeständnisses erhält Großbritannien bis heute zwei Drittel der „zu viel“ bezahlten Summe als „Rabatt“ wieder zurück. Auch beim Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen wurde einem Sonderwunsch Großbritanniens stattgegeben. Beim sog. Brexit-Gipfel im Februar dieses Jahres hatten die Staats- und Regierungschefs der EU auf Verlangen von Großbritannien eine Neuregelung getroffen, nach der sich die Höhe des Kindergelds für im europäischen Ausland lebende EU-Bürger künftig allein am Wohnort des Kindes orientiert. Mit diesem Zugeständnis wollte man den Briten den Verbleib in der EU schmackhaft machen. Vergeblich, wie jetzt – zur Überraschung vieler – nach dem Referendum feststeht. Für ein auf den ersten Blick überraschendes Ergebnis zum Anspruch auf Kindergeld in Fällen mit EU-Auslandsbezug sorgte kürzlich auch der BFH. Mit den Auswirkungen der Entscheidung befasst sich Avvento auf .

Beste Grüße

Claudia Kehrein

Fundstelle(n):
NWB 2016 Seite 2081
CAAAF-77246