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Fin Min Baden-Württemberg - 3-S2337/31

Dienstaufwandsentschädigung der Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten (ab 2016)

Bezug:

Die im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium erlassene „Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Dienstaufwandsentschädigung der Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten” vom – 1-0322.4/4 – (GABI. 2012 S. 898) wurde durch die Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Dienstaufwandsentschädigung der Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten vom – 1-0322.4/4 – (GABI. 2016 S. 170) mit Wirkung vom geändert.

Danach kann den Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten als ständige allgemeine Vertreterinnen oder Vertreter der Landrätinnen und Landräte eine Dienstaufwandsentschädigung durch den Landkreis gewährt werden. Sie beträgt monatlich


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in Landkreisen bis zu 300.000 Einwohnern
175 Euro
in Landkreisen über 300.000 Einwohner
200 Euro.

Die Dienstaufwandsentschädigung ist nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und R 3.12 Abs. 3 Satz 3 und 4 LStR bis zu einem Betrag von 200 Euro monatlich – höchstens in Höhe des tatsächlich gezahlten Betrags – steuerfrei.

Die auf eine Empfehlung des Innenministeriums gegenüber den Landratsämtern zurückzuführende und im Bezugserlass angeführte Reisekostenpauschale nach § 18 Landesreisekostengesetz, mit der insbesondere Zehrkosten nach § 15 Landesreisekostengesetz abgegolten werden sollen, wurde mit Wirkung ab zurückgenommen. Ob allerdings sämtliche Landratsämter gegenüber den Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten auf die Gewährung einer Reisekostenpauschale nach § 18 Landesreisekostengesetz verzichten, ist hier nicht bekannt. Deshalb wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 18 Landesreisekostengesetz weiterhin gewährte Reisekostenpauschale auf Grund der durch das Jahressteuergesetz 1996 eingetretenen Rechtsänderung beim steuerfreien Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen (§ 3 Nr. 13 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG) als steuerpflichtiger Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen ist.

Fin Min Baden-Württemberg v. - 3-S2337/31

Fundstelle(n):
CAAAF-77207