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Online-Nachricht - Dienstag, 05.07.2016

Umsatzsteuer | Umsätze aus Tomatis-Therapie sind umsatzsteuerpflichtig (FG)

Die Umsätze aus therapeutischen Maßnahmen unter Anwendung der Tomatis-Methode sind nicht als ähnliche heilberufliche Tätigkeit gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Aus der Einordnung der Leistungen als umsatzsteuerfrei in vergangenen VZ lässt sich zudem kein Anspruch auf Umsatzsteuerbefreiung für zukünftige VZ ableiten (; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).

Hintergrund: Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufen erbracht werden, steuerfrei. Für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG kommt es darauf an, ob eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch einen Unternehmer erbracht wird, der über einen beruflichen Befähigungsnachweis und damit über die für die Leistungserbringung erforderliche Berufsqualifikation verfügt.

Sachverhalt: Der Kläger betreibt ein Institut, wo er Menschen mit Hör- und Wahrnehmungsstörungen nach der sog. Tomatis-Methode behandelt. Über seine Leistungen erteilte er den Patienten eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer; eine Abrechnung gegenüber Krankenversicherungsträgern erfolgte nur im Ausnahmefall.

1999 hatte der Kläger gerichtlichen Rechtsschutz zur Klärung der Art seiner Einkünfte in Anspruch genommen. Diesbezüglich verständigten sich die Beteiligten 2005 dahingehend, dass die Tätigkeit des Klägers als freiberuflich im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzuordnen sei. In der Folge hob das FA den Gewerbesteuerbescheid 1994 auf und behandelte die Einkünfte des Klägers ertragsteuerlich auch für die Zukunft als solche aus freiberuflicher Tätigkeit. Darüber hinaus behandelte das FA die Leistungen der Jahre 1998 bis 2002 als umsatzsteuerfrei.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Streitjahre 2006-2008 kam das FA zu dem Ergebnis, dass keine umsatzsteuerfreien Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG vorlägen, weil es an einem beruflichen Qualifikationsnachweis fehle, und setzte Umsatzsteuer für die Streitjahre fest. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und berief sich u. a. auf Vertrauensschutz.

Hierzu führten die Richter des FG Hamburg weiter aus:

  • Das FA hat die Leistungen des Klägers zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen, denn es liegt keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nr. 14 UStG vor.

  • Der Kläger verfügt nicht über den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis. Eine berufsrechtliche Regelung über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung gibt es in Deutschland für Tomatis-Therapeuten bisher nicht.

  • Das FA ist auch nicht verpflichtet, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben von der Besteuerung abzusehen, denn dem Kläger ist für die Streitjahre keine bestimmte umsatzsteuerliche Behandlung seiner therapeutischen Leistungen zugesagt worden.

  • Ein Vertrauenstatbestand ergibt sich regelmäßig nicht bereits aus einem "Verwaltungsunterlassen". Es reicht deshalb nicht aus, dass die Finanzverwaltung einen bestimmten Sachverhalt über einen längeren Zeitraum bisher nicht als steuerpflichtig aufgegriffen hat.

  • Vielmehr hat das FA in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte.

Quelle: NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
QAAAF-77182