1. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch wenn dieser seinerseits nicht erwerbsfähig ist.
2. Der in § 5 Abs. 2 S. 2 SGB II (in der vom bis geltenden Fassung) in Ergänzung zu § 28 Abs. 1 S. 1 SGB II bestimmte Nachrang des Sozialgeldes kommt nur zum Tragen, soweit tatsächlich ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41-46 SGB XII besteht. Dies setzt voraus, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen der §§ 41ff SGB XII gegeben sind.
Fundstelle(n): WAAAF-77167
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LSG Thüringen, Urteil v. 13.04.2016 - L 4 AS 882/13
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