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LSG Sachsen Urteil v. - 5 R 241/13

Gesetze: Einigungsvertrag Art. 8; Einigungsvertrag Art. 9

Leitsatz

Leitsatz:

Die Rente der Klägerin ist nicht unter Berücksichtigung eines Steigerungsbetrages für langjährig beschäftigte Mitarbeiter in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens der Deutschen Demokratischen Republik zu berechnen. Die entsprechenden Regelungen sind kein geltendes Bundesrecht. Die Vorschriften des SGB VI sehen einen solchen Steigerungsbetrag nicht vor. Diese Art der Rentenüberleitung steht mit der Verfassung in Einklang.

Fundstelle(n):
OAAAF-77148

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Sachsen, Urteil v. 02.02.2016 - 5 R 241/13

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