BGH Beschluss v. - XI ZB 28/15

Instanzenzug: KG KG

Gründe

I.

1Das Landgericht hat durch Beschluss vom einen Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Klage, mit der der Antragsteller Einwendungen gegen die Zuteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung seiner Eigentumswohnung an die Antragsgegnerin erheben will, abgelehnt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Gegenvorstellung hat das zurückgewiesen. Durch Beschluss vom hat das Kammergericht eine erneute Beschwerde des Antragstellers gegen den als unzulässig verworfen und die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den zurückgewiesen.

2Gegen die Beschlüsse des und vom richten sich die als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel des Antragstellers.

II.

3Die Rechtsmittel des Antragstellers sind unzulässig.

4Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz sieht gegen Entscheidungen, durch die die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird (§ 78b ZPO) und durch die Anhörungsrügen zurückgewiesen werden (§ 321a ZPO), die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (, WM 2014, 711 Rn. 11).

Fundstelle(n):
WAAAF-77047