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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 6 K 2099/13 KE EFG 2016 S. 1179 Nr. 14

Gesetze: KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, KStG § 4 Abs. 1 Satz 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c, EStG § 44 Abs. 6 Satz 1

Kapitalertragsteuer für Gewinne aus BgA: Einstellung in Gewinnrücklage bei Regiebetrieb, Verwendung für Zwecke des BgA oder der Trägerkörperschaft, Rechtmäßigkeit der weitergehenden Vorgaben des

Leitsatz

  1. Der den Rücklagen zugeführte Gewinn eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist auch im Falle eines Regiebetriebs gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG bei der Ermittlung der Kapitalertragsteuer-Bemessungsgrundlage der Trägerkörperschaft nicht zu berücksichtigen, wenn der Gewinn nachvollziehbar für den BgA oder für die gemeinnützige Tätigkeit der Körperschaft des öffentlichen Rechts verwandt werden soll.

  2. Für die weiteren hierfür in dem BStBl I 2015, 111 Rz. 35, aufgestellten Voraussetzungen, dass die Zwecke des BgA ohne die Rücklagenbildung nachhaltig nicht erfüllt werden können bzw. die Durchführung bestimmter Vorhaben in einem angemessenen Zeitraum möglich ist, besteht keine Rechtsgrundlage.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DB 2016 S. 12 Nr. 28
DStZ 2016 S. 554 Nr. 15
EFG 2016 S. 1179 Nr. 14
JAAAF-76986

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 18.03.2016 - 6 K 2099/13 KE

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