Finanzgericht Düsseldorf
Urteil v. - 4 K 1307/14 Z
Gesetze:
ZK Art. 236 Abs 1
VO (EG) 1225/2009 Art. 2 Abs. 7 Buchst. a
VO (EG) 1225/2009 Art. 2 Abs 7 Buchst b
VO (EG) 1225/2009 Art. 2 Abs 7 Buchst c
VO (EG) 1225/2009 Art. 9 Abs 5; DVO (EU) Nr. 248/2011
VO (EU) 812/2010
WTO-AntidumpingÜbk Art. 6 Abs. 10
WTO-AntidumpingÜbk Art. 9 Abs. 2
Erstattung von Antidumpingzoll: Überschreitung der
Dreimonatsfrist für Untersuchung der Marktwirtschaftsbedingungen –
WTO-rechtswidrige Anwendung des Art. 9 Abs. 5 VO (EG) 1225/2009
Leitsatz
Aus dem Umstand, dass die Kommission ihre nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b VO (EG) 1225/2009 zu treffende Entscheidung, ob der
Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung
getroffen hat, ergibt sich keine Nichtigkeit der VO 812/2010 und der DVO 248/2011, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass
die auf Grund der Untersuchung schließlich erlassene Verordnung über die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls anderenfalls
einen günstigeren Inhalt gehabt hätte.
Hat der Unionsgesetzgeber unionsspezifische Regelungen getroffen, weil das WTO-Antidumpingübereinkommen für eine Kategorie
von Ländern keine spezifischen Regeln enthält, scheidet eine Berufung auf eine sich daraus ergebende Verletzung des WTO-Rechts
aus ().
Die WTO-rechtswidrige Anwendung des Art. 9 Abs. 5 VO (EG) 1225/2009 kann daher nicht zu der Rechtsfolge führen, dass ein
gezahlter Antidumpingzoll gesetzlich nicht geschuldet war.
Fundstelle(n): ZAAAF-76985
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 13.11.2015 - 4 K 1307/14 Z
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