Festsetzung der Energiesteuer als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn
Beginn der Antragsfrist
Steueranmeldung
Leitsatz
1. Die Vergütung nach § 51 Abs. 1 EnergieStG setzt ein versteuertes Energieerzeugnis voraus. Das Merkmal der Versteuerung
setzt zumindest voraus, dass die Steuer, für die bei einem Entlastungsanspruch eine Vergütung beansprucht wird, bereits festgesetzt
worden ist, wenn nicht weiter gehend sogar auf deren Zahlung abzustellen sein könnte.
2. Keine Versteuerung sind geleistete Vorauszahlungen des Lieferers.
3. Der Senat teilt nicht die Auffassung des unter I.2.), wonach § 95 Abs. 1 S. 4 EnergieStV i.
d. F. v. nur bei Festsetzungen durch Steuerbescheid (z.B. nach einer Außenprüfung) gelten soll, nicht jedoch für
Steueranmeldungen, denen lediglich durch die Fiktion des § 168 S. 1 AO die gleiche Wirkung wie einer Steuerfestsetzung zukomme.