Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co. KG: Ansatzverbot
für Übernahmeverlust eines wesentlich beteiligten Gesellschafters
nach § 4 Abs. 6 UmwStG 2002 – Ansatz der ursprünglichen
Anschaffungskosten für GmbH-Anteil bei Veräußerung des
Mitunternehmeranteils
Leitsatz
Die ursprünglichen Anschaffungskosten eines wesentlich beteiligten Gesellschafters für den Erwerb der Gesellschaftsanteile
einer GmbH, die formwechselnd unter Geltung des Ansatzverbots für den Übernahmeverlust nach § 4 Abs. 6 UmwStG 2002 in eine
GmbH & Co. KG umgewandelt worden ist, mindern nicht den Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils.
Ein Ansatz der Anschaffungskosten bei Berechnung des Veräußerungsgewinns ist auch nicht in verfassungskonformer Auslegung
des § 4 Abs. 6 UmwStG 2002 unter dem Gesichtspunkt des objektiven Nettoprinzips geboten, dem indessen im Einzelfall durch
eine in ihren Voraussetzungen zu prüfende Billigkeitsentscheidung nach §§ 163, 227 AO Rechnung zu tragen sein kann (vgl. obiter
dictum im , BFHE 245, 565).
Der Gewerbesteueraufwand aus der Veräußerung eines von einer GmbH gehaltenen Mitunternehmeranteils ist Teil des Gewerbeertrags
der KG (vgl. , EFG 2015, 1383).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 176 Nr. 3 BB 2016 S. 2604 Nr. 43 DStR 2016 S. 9 Nr. 51 DStRE 2017 S. 142 Nr. 3 EFG 2016 S. 165 Nr. 2 KÖSDI 2016 S. 19670 Nr. 2 UAAAF-76978
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 25.11.2015 - 15 K 666/14 G,F
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