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Online-Nachricht - Freitag, 01.07.2016

Umsatzsteuer | Leistungsaustausch bei Haftungsübernahme (FG)

Bei einer Haftungsübernahme/Geschäftsführung einer Komplementär-GmbH und einer Zahlung der GmbH & Co. KG kann ein steuerbarer Leistungsaustausch auch dann vorliegen, wenn die GmbH für ihre Leistung eine kombinierte Vergütung aus einem Festbestandteil und einem ergebnisabhängigen Teil erhält (Abgrenzung zum nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag: ; rechtskräftig).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin war eine GmbH. Sie war im Bereich der Wohnungsverwaltung tätig, fungierte jedoch insbesondere auch als Komplementärin verschiedener GmbH & Co. KGs bzw. als haftende Gesellschafterin von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Ausweislich der eingereichten Gesellschafterverträge erhielt die Klägerin für ihre Geschäftsführung und Haftung Gelder, die zum Teil fix, zum Teil aber auch aus kombinierten Vergütungen (Festbestandteil/ergebnisabhängiger Bestandteil) bestanden. Das FA unterwarf die Zahlungen der Umsatzsteuer, die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfiolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Bei den von der Klägerin erbrachten Leistungen handelt es sich nicht um nichtsteuerbare Gesellschafterbeiträge, sondern um Sonderentgelte, die im Rahmen eines umsatzsteuerbaren - und nicht von der Steuer befreiten - Leistungsaustauschs gezahlt wurden.

  • Maßgeblich ist, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen und die von den Gesellschaften gewährten Zahlungen in einem Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung stehen, und dass damit die Vergütung nicht als bloße Beteiligung des Gesellschafters am allgemeinen Gewinn oder Verlust anzusehen ist.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II/2016 (il)

Fundstelle(n):
UAAAF-76952