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Gemischt genutztes Arbeitszimmer
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. „Arbeitsecke“), können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des NWB UAAAF-48793, BStBl 2016 II S. 265 = Kurzinfo StuB 2016 S. 116 NWB JAAAF-49439; Bezug: § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
(1) Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt nach dem Beschluss des Großen Senats des NWB UAAAF-48793 (BStBl 2016 II S. 265 = Kurzinfo StuB 2016 S. 116 NWB JAAAF-49439) voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Das war für den streitigen Raum im Urteilsfall nicht erfü...