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Umsatzsteuer | Trauer- und Hochzeitsredner kann ausübender Künstler sein
(1) Die Steuerermäßigung für ausübende Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG) hängt nicht davon ab, ob von den Zuschauern oder Zuhörern eine „Eintrittsberechtigung“ verlangt wird. (2) Ein Trauer- oder Hochzeitsredner ist „ausübender Künstler“, wenn seine Leistungen eine schöpferische Gestaltungshöhe erreichen (Bezug: § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a und c UStG; Art. 98 Richtlinie 2006/112/EG).
Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt u. a. nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG für „die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler“. Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung ist § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG nach Auffassung des BFH so zu lesen, dass sich das Tatbestandsmerkmal „Eintrittsberechtigung“ nur auf den ersten Halbsatz („Theater, Konzerte und Museen“), ...