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RENO Nr. 7 vom Seite 6

Einstweilige Verfügung

Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte Melina Merendino; Berlin

Eine einstweilige Verfügung gehört in der Regel nicht zur Routine einer Kanzlei, daher ist es umso wichtiger, für den Ernstfall über die Grundlagen des Verfahrensablaufs sowie die zu beachtenden Fristen und die sich hier bietenden Reaktionsmöglichkeiten gewappnet zu sein. Fragen, wie z. B. „Welches Ziel verfolgt die einstweilige Verfügung? Wer erlässt diese? Was bewirkt sie?“ werden unter anderem in dem nachfolgenden Beitrag aufgezeigt.

Allgemeines

Eine einstweilige Verfügung hat in erster Linie das Ziel, einen Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner durch eine vorläufige Entscheidung des Gerichts zu sichern. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anspruch gegen den Antragsgegner hat. Bei dem Anspruch kann es sich um eine

  • Geldzahlung,

  • Unterlassung oder

  • Duldung

handeln.

Eine einstweilige Verfügung wird vom Gericht erlassen. Nach § 937 Abs. 1 ZPO ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das Gericht der Hauptsache zuständig. Welches Gericht das letztendlich ist, hängt zunächst davon ab, ob die Hauptsache bei Einreichung des Verfügungsantrags bereits anhängig ist. Ist eine Hauptsache zu diesem Zeitpunkt noch nicht anhängig, ist für das Verf...