Antrag auf Vorsteuervergütung; Ablehnung eines erneuten Antrags aufgrund materieller Bestandskraft des ersten Antrages
Leitsatz
1. Der gleiche Vergütungszeitraum wie der im ersten Antrag ist auch Gegenstand des wiederholten Antrags auf Vorsteuervergütung.
Der Sachverhalt ist insoweit identisch. Die Vorlage fehlender Rechnungen im zweiten Antrag führt nicht dazu, dass es sich
um einen anderen Sachverhalt handelt. Die mangelnde Vorlage der Rechnungen im ersten Antrag ist kein Sachverhaltselement,
sondern lediglich der Nachweis für den Sachverhalt, nämlich die begehrte Vorsteuer.
2. Die Bestandskraft von Vergütungsbescheiden und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen verstoßen nicht gegen EU-Recht.
Aus Art. 23 Abs. 2 Satz 1 der 11. RL ergibt sich, dass sich der Rechtsschutz gegen ablehnende Vergütungsbescheide nach dem
nationalen Verfahrensrecht richtet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1205 Nr. 14 EAAAF-76791
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