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Umsatzsteuer | Zur Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen eines Hoteliers
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. (2) Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu; sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird.
Der BFH legt § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG eng aus, weil die Umsatzsteuerermäßigung danach ausdrücklich nicht für S. 2017Leistungen gilt, „die nicht unmittelbar der Vermietung dienen“. Im Streitfall hat der Betreiber eines Hotels, einer Gaststätte und einer Wellnessanlage seinen Gästen die kostenlose Nutzung der vorgehaltenen Parkplätze gestattet, deren Anzahl jedoch nicht für ...