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Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn
Beitragszahlung bloße Reflexwirkung der eigenbetrieblichen Tätigkeit
Die korrekte lohnsteuerrechtliche Einordnung der Zahlung von (auch) zugunsten des Mitarbeiters wirkenden Beiträgen zu Versicherungen, Verbänden, Vereinen etc. durch den Arbeitgeber ist ein altbekanntes Streitfeld. Mit einer neuen Entscheidung zu Berufshaftpflichtversicherungen einer Rechtsanwalts-GbR hat der BFH seine diesbezügliche Rechtsprechung bekräftigt.
Versicherungen von Gesellschaft und Anwälten selbst
Die Klägerin – seinerzeit eine GbR mit einem Notar, mehreren Rechtsanwälten und einem Steuerberater als Gesellschafter, seit 2012 eine Partnerschaftsgesellschaft – hatte in den Streitjahren 2008 bis 2011 Prämien für eine im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft vereinbarte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 1 Mio. € pro Schadensfall gezahlt. Die Versicherung bestand hinsichtlich der bei der GbR angestellten Rechtsanwälte. Zugleich hatten diese für ihre „freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt“ jeweils im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Haftpflichtversicherungen über eine Versicherungssumme von 250.000 € pro Schadensfall abgeschlossen.
Im Zuge einer bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteuer-...