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OLG Hamm Beschluss v. - 4 W 127/14

Gesetze: ZPO § 141

Leitsatz

Leitsatz:

1. Handelt es sich bei der Partei, deren persönliches Erscheinen das Gericht nach § 141 Abs. 1 ZPO anordnet, um eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft, muss die nach § 141 Abs. 2 ZPO erforderliche Ladung in Person konkret zu benennender gesetzlicher Vertreter erfolgen, d.h. der oder die konkret zu benennenden gesetzlichen Vertreter - und nicht die juristische Person oder Handelsgesellschaft - müssen der Adressat der Ladung sein (Anschluss an -).

2. Eine Adressierung der Ladung an "(... [Name der juristischen Person oder Handelsgesellschaft]), vertreten durch ...)" genügt den vorstehend beschriebenen Anforderungen nicht (Anschluss an OLG Hamm, a.a.O.).

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2016 S. 2248
OAAAF-76672

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OLG Hamm, Beschluss v. 03.03.2016 - 4 W 127/14

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