1. Handelt es sich bei der Partei, deren persönliches Erscheinen das Gericht nach § 141 Abs. 1 ZPO anordnet, um eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft, muss die nach § 141 Abs. 2 ZPO erforderliche Ladung in Person konkret zu benennender gesetzlicher Vertreter erfolgen, d.h. der oder die konkret zu benennenden gesetzlichen Vertreter - und nicht die juristische Person oder Handelsgesellschaft - müssen der Adressat der Ladung sein (Anschluss an -).
2. Eine Adressierung der Ladung an "(... [Name der juristischen Person oder Handelsgesellschaft]), vertreten durch ...)" genügt den vorstehend beschriebenen Anforderungen nicht (Anschluss an OLG Hamm, a.a.O.).
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 30/2016 S. 2248 OAAAF-76672
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