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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 5 R 117/14

Gesetze: der Seemannskasse § 11 Satzung; SGB VII § 121 Abs. 3; VI § 129 SGB; SGB IV § 13 Abs. 1 S. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Ein für das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I bestallter Seelotse erfüllt nicht die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse, weil er als Selbständiger in der Seefahrt an Bord tätig ist.

Fundstelle(n):
TAAAF-76666

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 23.03.2016 - L 5 R 117/14

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