1. Auf dem Heimweg vom Arbeitsplatz besteht grundsätzlich der Schutz der Wegeunfallversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII.
2. Grundsätzlich kann die Alkoholisierung des Versicherten als wesentliche konkurrierende Unfallursache in Betracht kommen.
3. Bei einer relativen Fahruntüchtigkeit mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille kann aus weiteren - objektiv festzustellenden - Beweisanzeichen in Form von alkoholtypischen Ausfallerscheinungen darauf geschlossen werden, dass der Versicherte wegen der Folgen des Alkoholgenusses fahruntüchtig und damit der Alkoholgenuss die überragende Ursache für das Unfallereignis war.
4. Die objektive Beweislast für das Vorliegen solcher weiteren Beweisanzeichen trägt die Beklagte.
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.03.2016 - L 8 U 71/12