LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 8 SO 194/11
Leitsatz
Leitsatz:
1. Der Anspruch auf Sozialhilfe ist ein höchstpersönliches Recht, er kann nach § 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII, einer von den §§ 53 und 54 SGB I abweichenden spezielleren Regelung, nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Dessen ungeachtet erfolgte Abtretungen sind gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie insoweit gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.
2. Nur ein Sachleistungsanspruch kann sich, soweit im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung der Leistung ein unaufschiebbarer Eil- bzw. Notfall vorgelegen hat, in einen Kostenerstattungsanspruch gerichtet auf Geld umwandeln. Eine Umwandlung kommt nicht in Betracht, wenn bereits der ursprüngliche Anspruch auf eine Geldleistung gerichtet war (hier auf Grundsicherungsleistungen).
3. Für einen Beteiligten, der sich einer Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I oder der Eigenschaft eines Nothelfers (§ 25 SGB XII) nur berühmt, ist ein Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit jedenfalls dann nicht kostenfrei nach § 183 S. 1, 3 SGG, wenn er offensichtlich nicht zu diesem Personenkreis gehört.
Fundstelle(n): FAAAF-76649
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 17.12.2015 - L 8 SO 194/11
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